Art. 13 LSV1 Bei ortsfesten Anlagen, die wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beitragen, ordnet die Vollzugsbehörde nach Anhören der Inhaber der Anlagen die notwendigen Sanierungen an.
2 Die Anlagen müssen so weit saniert werden:
a. als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist; und
b. dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
3 Stehen keine überwiegenden Interessen entgegen, so gibt die Vollzugsbehörde den Massnahmen, welche die Lärmerzeugung verhindern oder verringern, den Vorzug gegenüber Massnahmen, die lediglich die Lärmausbreitung verhindern oder verringern.
4 Sanierungen müssen nicht getroffen werden, wenn:
a. die Immissionsgrenzwerte nur in noch nicht erschlossenen Bauzonen überschritten sind;
b. aufgrund des kantonalen Bau- und Planungsrechts am Ort der Lärmimmissionen planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen getroffen werden, mit denen die Immissionsgrenzwerte bis zum Ablauf der festgesetzten Fristen (Artikel 17 LSV) eingehalten werden können.