Lärmschutzverordnung

Art. 12 LSVDie Voll­zugs­be­hör­de kont­rol­liert spä­tes­tens ein Jahr nach der In­be­trieb­nah­me der neu­en oder ge­än­der­ten An­la­ge, ob die an­ge­ord­ne­ten Emis­si­ons­be­gren­zun­gen und Schall­schutz­mass­nah­men ge­trof­fen sind. In Zwei­fels­fäl­len prüft sie die Wirk­sam­keit der Mass­nah­men.

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