Luftreinhalteverordnung

Art. 11 LRV1 Die Be­hör­de ge­währt dem In­ha­ber ei­ner An­la­ge auf Ge­such hin Er­leich­te­run­gen, wenn ei­ne Sa­nie­rung nach den Ar­ti­keln 8 und 10 LRV un­ver­hält­nis­mäs­sig, ins­be­son­de­re tech­nisch oder be­trieb­lich, nicht mög­lich oder wirt­schaft­lich nicht trag­bar wä­re.

2 Als Er­leich­te­rung kann die Be­hör­de in ers­ter Li­nie länge­re Fris­ten ein­räu­men. Ge­nügt die Ein­räu­mung länge­rer Fris­ten nicht, so legt die Be­hör­de mil­de­re Emis­si­ons­be­gren­zun­gen fest.

DRUCKEN