Art. 10 LRV1 Die ordentliche Sanierungsfrist beträgt fünf Jahre.
2 Kürzere Fristen, mindestens aber 30 Tage, werden festgelegt, wenn:
a. die Sanierung ohne erhebliche Investitionen durchgeführt werden kann;
b. die Emissionen mehr als das Dreifache des Wertes betragen, der für die vorsorgliche Emissionsbegrenzung gilt; oder
c. die von der Anlage allein verursachten Immissionen übermässig sind.
3 Längere Fristen bis zu höchstens zehn Jahren werden festgelegt, wenn:
a. die Emissionen weniger als das Anderthalbfache des Wertes betragen, der für die vorsorgliche Emissionsbegrenzung gilt, oder die Vorschriften über die Abgasverluste nicht eingehalten werden; und
b. weder Buchstabe a noch Buchstabe c von Absatz 2 erfüllt ist.
4 Vorbehalten bleibt die Anordnung verkürzter Sanierungsfristen nach Artikel 32 LRV.