Luftreinhalteverordnung

Art. 8 LRV1 Die Be­hör­de sorgt da­für, dass be­ste­hen­de sta­tio­nä­re An­la­gen, die den An­for­de­run­gen die­ser Ver­ord­nung nicht ent­spre­chen, sa­niert wer­den.

2 Sie er­lässt die er­for­der­li­chen Ver­fü­gun­gen und legt da­rin die Sa­nie­rungs­frist nach Ar­ti­kel 10 LRV fest. Not­falls ver­fügt sie für die Dau­er der Sa­nie­rung Be­triebs­ein­schrän­kun­gen oder die Still­le­gung der An­la­ge.

3 Auf die Sa­nie­rung kann ver­zich­tet wer­den, wenn sich der In­ha­ber ver­pflich­tet, die An­la­ge in­nert der Sa­nie­rungs­frist still­zu­le­gen.

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