Art. 6 LRV1 Emissionen sind möglichst nahe am Ort ihrer Entstehung möglichst vollständig zu erfassen und so abzuleiten, dass keine übermässigen Immissionen entstehen.
2 Sie müssen in der Regel durch Kamine oder Abluftkanäle über Dach ausgestossen werden.
3 Für Hochkamine gilt Anhang 6 LRV. Kann die erforderliche Kaminbauhöhe H nicht verwirklicht werden oder beträgt die Rechengrösse H0 mehr als 100 m, so verschärft die Behörde ersatzweise die in den Anhängen 1-3 LRV vorgesehenen Emissionsbegrenzungen.