Art. 3 LRV1 Neue stationäre Anlagen müssen so ausgerüstet und betrieben werden, dass sie die im Anhang 1 LRV festgelegten Emissionsbegrenzungen einhalten.
2 Für folgende Anlagen gelten ergänzende oder abweichende Anforderungen:
a. für Anlagen nach Anhang 2 LRV: die in diesem Anhang festgelegten Anforderungen;
b. für Feuerungsanlagen: die Anforderungen nach Anhang 3 LRV;
c. für Baumaschinen und deren Partikelfiltersysteme nach Artikel 19a LRV sowie für Maschinen und Geräte mit Verbrennungsmotor nach Artikel 20b LRV: die Anforderungen nach Anhang 4.