Art. 41a GSchV1 Die Breite des Gewässerraums muss in Biotopen von nationaler Bedeutung, in kantonalen Naturschutzgebieten, in Moorlandschaften von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung, in Wasser- und Zugvogelreservaten von internationaler oder nationaler Bedeutung sowie bei gewässerbezogenen Schutzzielen, in Landschaften von nationaler Bedeutung und kantonalen Landschaftsschutzgebieten mindestens betragen:
a. für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von weniger als 1.00 m natürlicher Breite: 11.00 m;
b. für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von 1.00-5.00 m natürlicher Breite: die 6-fache Breite der Gerinnesohle plus 5.00 m;
c. für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von mehr als 5.00 m natürlicher Breite: die Breite der Gerinnesohle plus 30.00 m.
2 In den übrigen Gebieten muss die Breite des Gewässerraums mindestens betragen:
a. für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von weniger als 2.00 m natürlicher Breite: 11.00 m;
b. für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von 2.00-15.00 m natürlicher Breite: die 2.5-fache Breite der Gerinnesohle plus 7.00 m.
3 Die nach den Absätzen 1 und 2 berechnete Breite des Gewässerraums muss erhöht werden, soweit dies erforderlich ist zur Gewährleistung:
a. des Schutzes vor Hochwasser;
b. des für eine Revitalisierung erforderlichen Raumes;
c. der Schutzziele von Objekten nach Absatz 1 sowie anderer überwiegender Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes;
d. einer Gewässernutzung.
4 Soweit der Hochwasserschutz gewährleistet ist, kann die Breite des Gewässerraums angepasst werden:
a. den baulichen Gegebenheiten in dicht überbauten Gebieten;
b. den topografischen Verhältnissen in Gewässerabschnitten in denen das Gewässer den Talboden weitgehend ausfüllt, und die beidseitig von Hängen gesäumt sind, deren Steilheit keine landwirtschaftliche Bewirtschaftung zulässt.
5 Soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, kann auf die Festlegung des Gewässerraums verzichtet werden, wenn das Gewässer:
a. sich im Wald oder in Gebieten, die im landwirtschaftlichen Produktionskataster gemäss der Landwirtschaftsgesetzgebung nicht dem Berg- oder Talgebiet zugeordnet sind, befindet;
b. eingedolt ist;
c. künstlich angelegt; oder
d. sehr klein ist.