4.5.2011/2 GSchVSolange sie den Gewässerraum nicht festgelegt haben, gelten die Vorschriften für Anlagen nach Artikel 41c Absätze 1 und 2 GSchV entlang von Gewässern auf einem beidseitigen Streifen mit einer Breite von je:
a. 8.00 m plus die Breite der bestehenden Gerinnesohle bei Fliessgewässern mit einer Gerinnesohle bis 12.00 m Breite;
b. 20.00 m bei Fliessgewässern mit einer bestehenden Gerinnesohle von mehr als 12.00 m Breite;
c. 20.00 m bei stehenden Gewässern mit einer Wasserfläche von mehr als 0.50 ha.