§ 11 VVzPBG
Kommunaler Richtplan > Auflage
1 Sofern die Gemeinde keine andere Zu­ständigkeit festlegt, erlässt der Gemeinde­rat den Richt­plan.

2 Die zu­ständige Behörde erarbeitet den Richt­plan­entwurf und zieht die Versorgungs­werke frühzeitig zur Planung bei. Der Entwurf kann dem Amt für Raum­entwicklung zur Vor­prüfung unterbreitet werden.

3 Der Richt­plan­entwurf ist während mindestens 30 Tagen öffent­lich bekannt zu machen. Jedermann kann sich dazu schrift­lich äussern.