§ 10 VVzPBG
Kommunaler Richtplan > Überprüfung
1 Der kommu­nale Richt­plan gibt gesamt­heitlich Auskunft über den Stand und die anzustrebende räum­liche Entwicklung der Siedlung, der Landschaft, des Verkehrs, der Ver- und Entsorgung und der öffentlichen Bauten und Anlagen.

2 Er muss mit der kanto­nalen Planung übereinstimmen und die Planungen der Nachbar­gemeinden berücksichtigen.

3 Bei geänderten Verhältnissen oder neuen Aufgaben ist er zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen.