§ 9 VVzPBG
Kommunaler Richtplan > Vorprüfung
1 Sieht das Gesetz oder diese Verordnung eine Vor­prüfung oder eine Genehmigung vor, so überprüft die zuständige Stelle Pläne und Vor­schriften auf ihre Recht­mässigkeit und auf ihre Übereinstimmung mit kantonalen Plänen.

2 Soweit erforderlich holt sie Mit­berichte ein.