§ 15 StraV Projektgenehmigung > Projektbeschluss |
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1 Das Projekt wird im Anschluss an das Koordinationsverfahren genehmigt. 2 Der Genehmigungsbeschluss enthält mindestens: a) eine Beschreibung des Projekts und dessen Rechtmässigkeit; b) die Entscheide über unerledigte Einsprachen sowie eine Übersicht über die Abschreibungsentscheide; c) die Verfügungen und Stellungnahme der zuständigen Stellen; d) eine Zusammenstellung der Kosten und der Kostendeckung; e) die Ergebnisse allfälliger Zusammenarbeit mit Kanton, Gemeinden und Bezirken. |