§ 15 StraV
Projektgenehmigung > Projektbeschluss
1 Das Projekt wird im Anschluss an das Koordinationsverfahren genehmigt.

2 Der Genehmigungsbeschluss enthält mindestens:

a) eine Beschreibung des Projekts und dessen Rechtmässigkeit;

b) die Entscheide über unerledigte Einsprachen sowie eine Übersicht über die Abschreibungsentscheide;

c) die Verfügungen und Stellungnahme der zuständigen Stellen;

d) eine Zusammenstellung der Kosten und der Kostendeckung;

e) die Ergebnisse allfälliger Zusammenarbeit mit Kanton, Gemeinden und Bezirken.