§ 14 StraV Projektgenehmigung > Koordinationsverfahren |
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1 Die Projektunterlagen sind der kantonalen Baukontrolle für das kantonale Koordinationsverfahren einzureichen, sobald das definitive Projekt feststeht. 2 Das Amt für Raumentwicklung erteilt die Zustimmung nach § 14 des Strassengesetzes. 3 Das Koordinationsverfahren richtet sich im Übrigen nach den Bestimmungen der Planungs- und Baugesetzgebung. |