§ 14 StraV
Projektgenehmigung > Koordinationsverfahren
1 Die Projektunterlagen sind der kantonalen Baukontrolle für das kantonale Koordinationsverfahren einzureichen, sobald das definitive Projekt feststeht.

2 Das Amt für Raumentwicklung erteilt die Zustimmung nach § 14 des Strassengesetzes.

3 Das Koordinationsverfahren richtet sich im Übrigen nach den Bestimmungen der Planungs- und Baugesetzgebung.