Art. 47 RPV
Kommunaler Richtplan > Raumplanungsbericht
1 Die Behörde, welche die Nutzungs­pläne erlässt, erstattet der kanto­nalen Genehmigungs­behörde (Art. 26 Abs. 1 RPG) Bericht darüber, wie die Nutzungs­pläne die Ziele und Grundsätze der Raumplanung (Art. 1 und 3 RPG), die Anregungen aus der Bevölkerung (Art. 4 Abs. 2 RPG), die Sach­pläne und Konzepte des Bundes (Art. 13 RPG) und den Richt­plan (Art. 8 RPG) berücksichtigen und wie sie den Anforderungen des übrigen Bundes­rechts, insbesondere der Umweltschutz­gesetzgebung, Rechnung tragen.

2 Insbesondere legt sie dar, welche Nutzungs­reserven in den bestehenden Bau­zonen bestehen und welche notwendigen Massnahmen in welcher zeitlichen Folge ergriffen werden, um diese Reserven zu mobilisieren oder die Flächen einer zonen­konformen Überbauung zuzuführen.