Art. 4 RPG
Kommunaler Richtplan > Mitwirkung
1 Die mit Planungs­aufgaben betrauten Behörden unterrichten die Bevölkerung über Ziele und Ablauf der Planungen nach diesem Gesetz.

2 Sie sorgen dafür, dass die Bevölkerung bei Planungen in geeigneter Weise mitwirken kann.

3 Die Pläne nach diesem Gesetz sind öffentlich.