§ 94 PBG
Kommunaler Richtplan > Übergangsrecht
1 Dieses Gesetz findet unter Vorbehalt von Abs. 2 auf alle Baugesuche Anwendung, die nach dem Inkrafttreten eingereicht werden.

2 Bau­reglemente von Gemeinden, welche diesem Gesetz widersprechen, sind innert zwei Jahren seit Inkrafttreten anzupassen. Bis dahin gehen Gemeinde­vorschriften, welche diesem Gesetz widersprechen, vor.

3 Richt- und Nutzungs­pläne des Kantons und der Gemeinden sowie generelle Kanalisations­projekte, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes gültig sind, bleiben in Rechts­kraft. Ihre Änderung oder Anpassung richtet sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.

4 Bestehende Konzessionen zwischen Gemeinden und Versorgungs­werken sind bei ihrer Erneuerung diesem Gesetz (§ 38 Abs. 4) anzupassen.

5 Ist das Rechts­verhältnis zwischen Gemeinde und Versorgungs­werk nicht durch Konzession geregelt, so ist innert fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Konzession abzuschliessen. Kommt eine Konzession nicht zustande, hat die Gemeinde die Anlagen und Einrichtungen des Versorgungs­werkes innert weiteren fünf Jahren gegen Entschädigung des Zeitwertes zu übernehmen und als kommunale Anstalt weiterzuführen.