§ 13 PBG
Kommunaler Richtplan > Genehmigung
1 Die Gemeinden können Richt­pläne erlassen und hiefür Zu­ständigkeit und Ver­fahren regeln.

2 Mehrere Gemeinden können einen gemeinsamen Richt­plan erlassen und sich auch an regio­nalen sowie interkanto­nalen Planungen beteiligen.

3 Richt­pläne der Gemeinden bedürfen der Genehmigung des Regierungs­rates im Sinne von § 28.