Das Meldeverfahren

§ 45 VVzPBG
Melde­verfahren

1 Der Gemeinde ge­meldete, gering­fügige Bau­vorhaben sind um­gehend der Bau­gesuchs­zentrale weiter­zu­leiten.

2 Ein einer unzu­ständigen Bewilligungs­behörde ge­meldetes, gering­fügiges Bau­vorhaben ist unver­züglich an die zu­ständige Stelle weiter­zu­leiten mit dem Hin­weis an den Gesuch­steller, dass da­durch die Wider­spruchs­frist ge­mäss § 75 Abs. 6 PBG ver­längert wird.

3 Im Wider­spruch ist dem Gesuch­steller mit­zu­teilen, ob das Bau­vorhaben materielle Bau­vorschriften ver­letzt oder in welches andere Ver­fahren das Bau­vorhaben ver­wiesen wird.

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