1 Technische Bewilligungen (§ 81 Abs. 3 PBG) sind ergänzende Konkretisierungen der Baubewilligung, welche Erschliessung, Lage, Dimension und Erscheinungsbild eines Bauvorhabens nicht verändern.
2 In der Baubewilligung ist festzustellen, welche technischen Bewilligungen für die Baufreigabe vorbehalten bleiben.
3 Die technischen Bewilligungen werden der Gemeinde durch die Baugesuchszentrale zur Eröffnung an die Gesuchsteller und zur Baufreigabe zugestellt.