Das ordentliche Verfahren

§ 41 VVzPBG
Ordent­liches Ver­fahren > Ein­sprache­koordination

1 Die Gemeinde hat Ein­sprachen gegen ein Bau­vorhaben um­gehend der Bau­gesuchs­zentrale zuzu­stellen und beim Gesuch­steller eine Ver­nehm­lassung einzu­holen. Die Ver­nehm­lassung ist eben­falls der Bau­gesuchs­zentrale zuzu­stellen.

2 Bei Bau­vorhaben ausser­halb der Bau­zonen leitet die Bau­gesuchs­zentrale die Behandlung von Ein­sprachen, bei Bau­vorhaben inner­halb der Bau­zonen die Gemeinde.

3 Das Amt für Raum­entwicklung ver­tritt den Kanton in Beschwerde­verfahren. Es zieht nach Bedarf die kanto­nalen Fach­instanzen bei.

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