1 Die Gemeinde hat Einsprachen gegen ein Bauvorhaben umgehend der Baugesuchszentrale zuzustellen und beim Gesuchsteller eine Vernehmlassung einzuholen. Die Vernehmlassung ist ebenfalls der Baugesuchszentrale zuzustellen.
2 Bei Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen leitet die Baugesuchszentrale die Behandlung von Einsprachen, bei Bauvorhaben innerhalb der Bauzonen die Gemeinde.
3 Das Amt für Raumentwicklung vertritt den Kanton in Beschwerdeverfahren. Es zieht nach Bedarf die kantonalen Fachinstanzen bei.