Das vereinfachte Verfahren

§ 84 PBG
Verein­fachtes Ver­fahren > Vor­entscheid

1 Die Gemeinde be­rät auf An­frage den Gesuch­steller unver­bindlich über die Anforder­ungen an ein Projekt und das zu beach­tende Ver­fahren.

2 Zur Ab­klärung wich­tiger Bau­fragen kann der Bewilligungs­behörde das Gesuch um einen Vor­entscheid unter­breitet werden. Der Vor­entscheid ist hin­sicht­lich der behan­delten Fragen in gleicher Weise ver­bindlich, gültig und anfecht­bar wie eine Bau­bewilligung.

3 Für Dritte er­langt der Vor­entscheid nur Verbindlich­keit, wenn das ordent­liche Bau­bewilligungs­verfahren nach §§ 78 ff. durch­geführt worden ist, was der Gesuch­steller aus­drücklich ver­langen muss.

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