Das ordentliche Verfahren

§ 78 PBG
Ordent­liches Ver­fahren > Auf­lage

1 Die Gemeinde legt das Bau­gesuch während 20 Tagen öffent­lich auf. Sie gibt die Auf­lage im Amts­blatt und in orts­üblicher Weise be­kannt.

2 Auf den Zeit­punkt der Publi­kation des Bau­gesuches hin ist ein Bauge­spann zu er­stellen, das die künftige Gestalt und räum­liche Aus­dehnung der Baute oder Anlage sowie die Terrain­ver­änderungen auf­zeigt. Für Strassen­bauten und Wasser­ver­bauungen ist kein Bau­gespann erforder­lich.

3 Das Bau­gespann muss bis zur rechts­kräftigen Erledi­gung des Bau­gesuches stehen­gelassen werden. Die Bewilligungs­behörde kann die vor­zeitige Ent­fernung ge­statten, wenn es der Stand des Ver­fahrens er­laubt.

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