Das ordentliche Verfahren

§ 76 PBG
Ordent­liches Ver­fahren > Raum­planungs­bewilligung

1 Bewilligungs­be­hörde ist der Ge­meinde­rat. Die Stimm­be­rechtig­ten kön­nen des­sen Kompe­ten­zen ganz oder teil­weise einer Bau­kom­mis­sion über­tragen. Der Ge­meinde­rat wählt die Bau­kom­mis­sion, die von einem Mit­glied des Ge­meinde­rates präsi­diert wird.

2 Bauten und An­lagen aus­ser­halb der Bau­zonen be­dürfen einer Raum­planungs­be­willi­gung des vom Re­gierungs­rat be­zeichne­ten Amtes. Die Be­willi­gungs­be­hörde der Ge­meinde beur­teilt sol­che Bau­vor­haben auf Ein­haltung der bau­polizeili­chen Vor­schriften.

3 Aus­nahmen von kanto­nalen Ab­stands­vor­schriften, zu de­ren Ertei­lung die Be­willi­gungs­be­hörde der Ge­meinde zu­ständig ist, be­dürfen der vor­gängi­gen Zu­stim­mung des zu­ständi­gen Amtes.

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