Das ordentliche Verfahren

Art. 47 BauR
Ordent­liches Ver­fahren > Zu­ständig­keit

1 Der Gemeinde­rat ist unter Vor­behalt der Zu­ständig­keit der Bau­kommis­sion Bewilligungs­behörde für alle Bau­gesuche.

2 Die Bau­kommis­sion ist Bewilligungs­behörde für:

a) Bau­gesuche im verein­fachten Ver­fahren ge­mäss § 79 PBG;

b) das Melde­ver­fahren ge­mäss § 75 Abs. 6 PBG.

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