§ 19 VVzGSchG Abgeltungen > gemäss § 36 EGzGSchG Abs. 3 |
---|
1 Kantonsbeiträge werden gewährt, wenn die generelle Planung den eidgenössischen und kantonalen Vorgaben entspricht, einen sachgemässen Gewässerschutz gewährleistet und dem Stand der Technik entspricht. 2 Gestützt auf den Kostenvoranschlag für die Vorbereitungsarbeiten und die Planungsstudien werden die Kantonsbeiträge pauschal festgesetzt. |