§ 17 VVzGSchG Abgeltungen > gemäss § 36 EGzGSchG Abs. 1 |
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1 Die Kantonsbeiträge werden gestützt auf den Entscheid des Bundes festgesetzt. 2 Soweit die kantonale Verordnung oder diese Vollzugsverordnung nichts anderes bestimmen, gelten für die Kantonsbeiträge die einschlägigen Bestimmungen des Bundesrechts. |