§ 17 VVzGSchG
Abgeltungen > gemäss § 36 EGzGSchG Abs. 1
1 Die Kantons­beiträge werden ge­stützt auf den Ent­scheid des Bundes festge­setzt.

2 So­weit die kanto­nale Verord­nung oder diese Vollzugs­verordnung nichts anderes bestim­men, gelten für die Kantons­beiträge die ein­schlägi­gen Bestim­mungen des Bundes­rechts.