Art. 6 GSchV
Einleitung in Gewässer > Grundsatz
1 Die Behörde be­willigt die Ein­leitung von ver­schmutz­tem Ab­wasser in ober­irdi­sche Ge­wäs­ser, Drai­nagen so­wie unter­irdische Flüsse und Bäche, wenn die Anforder­ungen an die Ein­lei­tung in Ge­wässer nach An­hang 3 einge­halten sind.

2 Sie ver­schärft oder er­gänzt die Anf­order­ungen, wenn:

a. die betrof­fenen Gewässer durch die Ein­lei­tung des Ab­wassers die An­forder­ungen an die Wasser­qualität nach Anhang 2 nicht er­füllen oder wenn dies zur Ein­haltung inter­natio­naler Ver­einba­rungen oder Be­schlüs­se er­forder­lich ist; und

b. auf Grund von Ab­klärungen (Art. 47) fest­steht, dass die un­genü­gende Wasser­qualität zu einem wesent­lichen Teil auf die Ein­leitung des Ab­wassers zurückzu­führen ist und die ent­sprechen­den Mass­nahmen bei der Ab­wasser­reinigungs­anlage nicht un­verhältnis­mässig sind.

3 Sie kann die Anforder­ungen ver­schärfen oder er­gänzen, wenn die Wasser­qualität nach An­hang 2 für eine beson­dere Nutzung des betrof­fenen Gewässers nicht aus­reicht.

4 Sie kann die Anforder­ungen er­leichtern, wenn:

a. durch eine Vermin­derung der ein­gelei­teten Abwasser­menge trotz der Zulas­sung höhe­rer Stoff­konzen­trationen die Menge der einge­lei­teten Stoffe, die Gewässer verun­reinigen kön­nen, ver­mindert wird; oder

b. die Umwelt durch die Ein­leitung nicht ver­wert­barer Stoffe in Industrie­abwasser gesamt­haft weniger be­lastet wird als durch eine andere Ent­sorgung; die Anforder­ungen an die Wasser­qualität nach Anhang 2 und inter­natio­nale Ver­ein­barungen oder Be­schlüsse müssen einge­halten werden.