Art. 10 GSchG
Öffentliche Abwasser­anlagen > Bau und Betrieb
1 Die Kantone sorgen für die Erstel­lung öffent­licher Kanali­sationen und zent­raler Anlagen zur Reinigung von ver­schmutztem Abwasser:

a. aus Bauzonen;

b. aus bestehen­den Gebäude­gruppen ausser­halb von Bau­zonen, für welche die beson­deren Ver­fahren der Abwasser­beseitigung (Art. 13) keinen aus­reichen­den Schutz der Gewässer gewähr­leisten oder nicht wirtschaft­lich sind.

Sie sorgen für einen wirtschaft­lichen Betrieb dieser Anlagen.

2 In abge­legenen oder in dünn besie­delten Gebieten ist das ver­schmutzte Abwasser durch andere Systeme als durch zent­rale Abwasser­reinigungs­anlagen zu be­handeln, wenn der Schutz der ober- und unter­irdischen Gewässer gewähr­leistet ist.

3 Kann eine private Kanali­sation auch öffent­lichen Zwecken dienen, so ist sie der öffent­lichen Kanali­sation gleich­gestellt.

> Ausserhalb Bereich, Art. 13 GSchG