Art. 7 GSchG
Versickerung > Sonderfälle
1 Verschmutztes Ab­wasser muss be­handelt werden. Man darf es nur mit Bewil­ligung der kanto­nalen Behörde in ein Gewässer ein­leiten oder ver­sickern lassen.

2 Nicht ver­schmutztes Ab­wasser ist nach den An­ord­nungen der kanto­nalen Behörde ver­sickern zu lassen. Er­lauben die ört­lichen Ver­hält­nisse dies nicht, so kann es in ein ober­irdisches Gewässer einge­leitet werden; da­bei sind nach Möglich­keit Rück­halte­mass­nahmen zu treffen, da­mit das Wasser bei gros­sem Anfall gleich­mässig ab­fliessen kann. Ein­leitungen, die nicht in einer vom Kanton geneh­migten kommu­nalen Entwässerungs­planung ausge­wiesen sind, be­dürfen der Bewil­ligung der kanto­nalen Behörde.

3 Die Kantone sorgen für eine kommu­nale und, so­weit not­wendig, für eine regio­nale Entwäs­serungs­planung.