Art. 6 GSchG
Versickerung > Verbotene Stoffe
1 Es ist unter­sagt, Stoffe, die Wasser verun­reini­gen kön­nen, mittel­bar oder unmittel­bar in ein Gewäs­ser einzu­bringen oder sie ver­sickern zu lassen.

2 Es ist auch unter­sagt, solche Stoffe ausser­halb eines Gewäs­sers abzu­lagern oder auszu­bringen, so­fern da­durch die konk­rete Gefahr einer Verun­reini­gung des Wassers ent­steht.