§ 38 EGzGSchG
Abgeltungen > Verfall, Rückforderung
1 Die Zusicherungen von Beiträgen des Kan­tons an Abwasser­anlagen ver­fallen nach fünf Jahren, so­fern innert dieser Frist das Vor­haben nicht aus­geführt und die Abrechnung ein­ge­reicht wird.

2 Zu Unrecht bezo­gene Leistungen des Kan­tons werden zurück­gefordert. Dies gilt auch, wenn eine Anlage oder Ein­richtung zweck­ent­fremdet wird.

3 Die Ansprüche des Kantons aus Rück­forder­ung ver­jähren zehn Jahre nach ihrer Ent­ste­hung.