§ 13 EGzGSchG
Öffentliche Abwasser­anlagen > Bau und Betrieb
1 Die Gemeinden planen, bauen, be­treiben, unter­halten und beauf­sichtigen alle im gene­rellen Ent­wässerungs­plan enthal­tenen öffent­lichen Kanali­sationen, Sonder­bau­werke und Abwasser­reinigungs­anlagen.

2 Alle Abwasser­sammel­kanäle mit Aus­nahme der Gebäude- und Grundstücks­anschluss­leitungen sind in der Regel öffent­lich.

3 Ist die Grob­erschlies­sung Sache mehre­rer Grund­eigentümer, so be­schliessen sie gemein­sam über den Bau und Betrieb von Abwasser­anlagen oder über­tragen die Aufgabe einer Flur­genossen­schaft im Sinne von § 68 des Einführungs­gesetzes zum Zivil­gesetz­buch.