Sonderbauvorschriften für verdichtete Siedlungsformen in Adliswil

Art. 4 SBV1 Die Über­bau­ung ist nach ei­nem ein­heit­li­chen Kon­zept zu er­stel­len und so zu ge­stal­ten, dass zu­sam­men mit der bau­li­chen und land­schaft­li­chen Um­ge­bung ei­ne gu­te Ge­samt­wir­kung ent­steht. Bei der Be­ur­tei­lung ist ins­be­son­de­re auf die La­ge, die hö­hen­mäs­si­ge Ein­ord­nung, die ku­bi­sche Glie­de­rung und den ar­chi­tek­to­ni­schen Aus­druck der Bau­ten zu ach­ten.

2 Rund 5% der Wohn­ein­hei­ten sind be­hin­der­ten­ge­recht aus­zu­ge­stal­ten.

3 Es sind ge­mein­schaft­li­che Spiel- und Ru­he­flä­chen an­zu­le­gen so­wie Räu­me für Frei­zeit und Be­geg­nung zu schaf­fen. Das er­for­der­li­che Aus­mass be­stimmt die Bau­be­hör­de un­ter Be­rück­sich­ti­gung der vor­ge­se­he­nen Wohn­form und Be­woh­ner­struk­tur. Sie sind sorg­fäl­tig zu ge­stal­ten und dau­ernd der Ge­mein­schaft zu er­hal­ten.

4 An die Um­ge­bungs­ge­stal­tung sind ho­he An­for­de­run­gen zu stel­len. Ins­be­son­de­re:

a. sind die Aus­sen­räu­me ge­stal­te­risch klar der öf­fent­li­chen, halb­öf­fent­li­chen und pri­va­ten Nut­zung zu­zu­ord­nen;

b. ist eine gu­te Durch­grü­nung mit hoch­stäm­mi­gen Bäu­men und ei­ne na­tür­li­che Ge­stal­tung zu ach­ten. Da­bei sind für die Be­pflan­zung vor­wie­gend stand­ort­ge­rech­te und ein­hei­mi­sche Ar­ten zu wäh­len;

c. ist der Ver­sie­ge­lungs­an­teil der Bö­den auf ein Mi­ni­mum zu be­schrän­ken.

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