Art. 4 SBV1 Die Überbauung ist nach einem einheitlichen Konzept zu erstellen und so zu gestalten, dass zusammen mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht. Bei der Beurteilung ist insbesondere auf die Lage, die höhenmässige Einordnung, die kubische Gliederung und den architektonischen Ausdruck der Bauten zu achten.
2 Rund 5% der Wohneinheiten sind behindertengerecht auszugestalten.
3 Es sind gemeinschaftliche Spiel- und Ruheflächen anzulegen sowie Räume für Freizeit und Begegnung zu schaffen. Das erforderliche Ausmass bestimmt die Baubehörde unter Berücksichtigung der vorgesehenen Wohnform und Bewohnerstruktur. Sie sind sorgfältig zu gestalten und dauernd der Gemeinschaft zu erhalten.
4 An die Umgebungsgestaltung sind hohe Anforderungen zu stellen. Insbesondere:
a. sind die Aussenräume gestalterisch klar der öffentlichen, halböffentlichen und privaten Nutzung zuzuordnen;
b. ist eine gute Durchgrünung mit hochstämmigen Bäumen und eine natürliche Gestaltung zu achten. Dabei sind für die Bepflanzung vorwiegend standortgerechte und einheimische Arten zu wählen;
c. ist der Versiegelungsanteil der Böden auf ein Minimum zu beschränken.