Sonderbauvorschriften für verdichtete Siedlungsformen in Adliswil

Art. 3 SBV1 Die zu­läs­si­ge Aus­nüt­zungs­zif­fer be­trägt 50%. Sie hat im Mi­ni­mum 40% zu be­tra­gen.

2 Es sind 3 Voll­ge­schos­se oh­ne zu­sätz­lich an­re­chen­ba­res Dach­ge­schoss zu­läs­sig. Die zu­läs­si­ge Ge­bäu­de­hö­he be­trägt 9.00 m und die First­hö­he 3.00 m.

3 Die areal­in­ter­nen Grenz- und Ge­bäu­de­ab­stän­de kön­nen bis auf die kan­to­nal­recht­li­chen Min­dest­mas­se (Mess­wei­se nach § 270 PBG) her­ab­ge­setzt wer­den.

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