Art. 3 SBV1 Die zulässige Ausnützungsziffer beträgt 50%. Sie hat im Minimum 40% zu betragen.
2 Es sind 3 Vollgeschosse ohne zusätzlich anrechenbares Dachgeschoss zulässig. Die zulässige Gebäudehöhe beträgt 9.00 m und die Firsthöhe 3.00 m.
3 Die arealinternen Grenz- und Gebäudeabstände können bis auf die kantonalrechtlichen Mindestmasse (Messweise nach § 270 PBG) herabgesetzt werden.