Art. 2 SBV1 Die Sonderbauvorschriften gelten für die vier im Übersichtsplan bezeichneten Teilflächen Egg, Mülimatten-Stig, Rifert und Wil der zweigeschossigen Wohnzone.
2 Bei Erfüllung der nachstehenden Bedingungen kann auf Arealen mit einer Mindestfläche von 4'000 m2 von den Vorschriften der allgemeinen Bau- und Zonenordnung vom 5.4.1995 über die Wohnzone W2 gemäss nachstehenden Bestimmungen abgewichen werden.