Art. 17 FAPV1 Kann und darf der Grundeigentümer nach Zahlung der Ersatzabgabe die erforderliche Anzahl Personenwagen-Abstellplätze ganz oder teilweise beschaffen, so kann er die geleistete Ersatzabgabe entsprechend dem Anteil der erstellten Personenwagen-Abstellplätze zurückfordern.
2 Die Rückerstattung erfolgt mit Zins gemäss § 4 PBG.
3 Der Rückforderungsanspruch erlischt nach 5 Jahren vom Bezug der parkplatzpflichtigen Bauten, Gebäudeteilen und Anlagen angerechnet.