Art. 16 FAPV1 Vor Baubeginn ist die Pflicht zur Zahlung einer Ersatzabgabe mittels einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anzumerken.
2 Erfolgt die Sicherstellung nicht bereits nach Artikel 14 FAPV, hat die Baubehörde eine Sicherstellung in der Höhe der voraussichtlich zu leistenden Ersatzabgabe anzuordnen, die vor Baubeginn zu leisten ist.
3 Die Ersatzabgaben sind vor dem Bezug des pflichtigen Bauobjektes zu zahlen.