Art. 15 FAPV1 Kann oder darf ein Grundeigentümer die minimal erforderliche Anzahl Personenwagen-Abstellplätze gemäss Artikel 5 FAPV nicht selber schaffen und kann er sich bis zum Bezug der pflichtigen Baute auch nicht gemäss Artikel 12ff FAPV an einer Gemeinschaftsanlage beteiligen, so hat er für nicht erstellte Pflicht-Abstellplätze eine Ersatzabgabe gemäss § 246 PBG zu bezahlen.
2 Schuldner der Ersatzabgabe ist der jeweilige Grundeigentümer.