Art. 14 FAPV1 Bereits erfolgte Beteiligungen an einer Gemeinschaftsanlage sind vor Baubeginn nachzuweisen. Andernfalls ist die Pflicht zur Beteiligung an einer bestimmten Gemeinschaftsanlage mittels einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anzumerken, wobei vor Baubeginn eine Sicherstellung in der mutmasslichen Höhe der Beteiligung zu leisten ist.
2 Gemeinschaftsanlagen müssen bei Bezug des pflichtigen Bauobjektes im Bau stehen und voraussichtlich ein Jahr danach benutzbar sein. Andernfalls ist eine Ersatzabgabe gemäss Artikel 15 bis 17 FAPV zu leisten.