Fahrzeugabstellplatzverordnung Adliswil

Art. 10 FAPVLie­gen die Ab­stell­plät­ze nicht auf dem pflich­ti­gen Bau­grund­stück selbst, so ist der dau­ern­de Be­stand der Ab­stell­plät­ze durch An­mer­kung ei­ner öf­fent­lich-recht­li­chen Ei­gen­tums­be­schrän­kung vor Bau­be­ginn si­cher­zu­stel­len. Die Ab­stell­plät­ze sind bis spä­tes­tens zum Be­zug des Bau­ob­jek­tes zu er­stel­len.

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