Art. 9 FAPV1 Wenn für die Errichtung von Abstellplätzen Vorgärten, Innenhöfe oder wertvoller Baumbestand geopfert werden müssten und dies dem Wohn- oder Ortsbildschutz zuwiderläuft, kann die Erstellung von offenen Abstellplätzen begrenzt oder untersagt werden.
2 In solchen Fällen muss die Beteiligung an Gemeinschaftsanlagen erfolgen oder eine Ersatzabgabe gemäss Artikel 13ff FAPV geleistet werden.