Art. 7 FAPVDie Baubehörde bestimmt die erforderliche Zahl an Zweirad-Abstellplätzen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse aufgrund der folgenden Richtwerte:
a. für Mehrfamilienhäuser und Wohnsiedlungen: 1 Zweirad-Abstellplatz pro 40 m2 anrechenbare Geschossfläche;
b. für Verkaufsgeschäfte, Dienstleistungs-, Gewerbe- und Industriebetriebe mindestens 1 Zweirad-Abstellplatz pro 2 Personenwagen-Abstellplätze des Normbedarfs gemäss Artikel 4 FAPV.