Fahrzeugabstellplatzverordnung Adliswil

Art. 6 FAPVBei öf­fent­li­chen Bau­ten und An­la­gen so­wie grös­se­ren Par­kie­rungs­an­la­gen sind Park­plät­ze für Be­hin­der­te ein­zu­rich­ten und zu sig­na­li­sie­ren. De­ren An­zahl wird von Fall zu Fall auf­grund der je­wei­li­gen Nut­zung fest­ge­legt.

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