Art. 5 FAPV1 Entsprechend der Güteklasse der OeV-Erschliessung des betroffenen Gebietes wird die Zahl der Personenwagen-Abstellplätze in Prozent der Ausgangsgrösse (Normbedarf) gemäss der nachfolgenden Tabelle festgelegt. Der Mindestwert legt die Zahl der minimal erforderlichen Fahrzeugabstellplätze fest (Pflichtplätze); der Höchstwert die Zahl der maximal zulässigen Fahrzeugabstellplätze. Im Rahmen dieser Minimal- und Maximalvorschrift kann der Bauherr die zu erstellende Abstellplatzzahl frei bestimmen.
a. Güteklasse 1:
Bewohner min. 50%, max. 80%;
Beschäftigte min. 35%, max. 50%;
Besucher min. 40%, max. 60%;
Kunden min 40%, max. 60%.
b. Güteklasse 2:
Bewohner min. 70%, max. 100%;
Beschäftigte min. 50%, max. 75%;
Besucher min. 50%, max. 80%;
Kunden min 50%, max. 80%.
c. Güteklasse 3:
Bewohner min. 80%, max. 120%;
Beschäftigte min. 70%, max. 100%;
Besucher min. 70%, max. 100%;
Kunden min 70%, max. 100%.
d. Gebiete ohne Güteklasse:
Bewohner min. 100%, max. 150%;
Beschäftigte min. 100%, max. 120%;
Besucher min. 100%, max. 120%;
Kunden min 100%, max. 120%.
2 Die Zuteilung der Güteklassen der OeV-Erschliessung wird im beiliegenden Situationsplan festgehalten; dieser ist integrierender Bestandteil dieser Verordnung.
3 Die Baubehörde kann für Fahrzeuge, die ausschliesslich Betriebszwecken dienen, die Zahl der maximal zulässigen Fahrzeugabstellplätze angemessen erhöhen oder wenn eine Fläche für zeitlich auseinanderliegende Parkierungsbedürfnisse verfügbar ist, die Zahl der erforderlichen und zulässigen Fahrzeugabstellplätze angemessen reduzieren.