Art. 43 BZOFür abstandsfreie Gebäude gemäss § 269 PBG (unterirdische Gebäude und Gebäudeteile sowie oberirdische, die den gewachsenen Boden um nicht mehr als einen halben Meter überragen und die keine Öffnungen gegen Nachbargrundstücke aufweisen) gilt gegenüber Strassen und Wegen ohne Verkehrsbaulinien ein minimaler Abstand von 3.50 m.