Art. 42 BZO1 Besondere Gebäude im Sinne von § 273 PBG sind zulässig bis zu einer überbauten Fläche von 40 m2 oder bei Parzellen über 500 m2 bis 8 Prozent der anrechenbaren Grundfläche.
2 Besondere Gebäude dürfen an die Grenze gestellt werden, wenn sie nicht mehr als einen Drittel der nachbarlichen Grenze beanspruchen oder gleichzeitig gebaut oder an ein bestehendes Gebäude angebaut werden.