Art. 35/6 BZOBauliche und landschaftsverändernde Massnahmen in der Erholungszone Q setzen ein von der Baubehörde verabschiedetes, gesamträumliches Gestaltungs- und Schutzkonzept voraus. Zugelassen sind Bauten und Anlagen für quartierbezogene Freizeit- und Erholungseinrichtungen. Bestehende Gebäude können im Ausmass ihrer oberirdischen Gesamtvolumen umgebaut oder ersetzt werden. Die Gesamthöhe für neue Gebäude darf 4.00 m, bei Schrägdächern 5.00 m, nicht übersteigen und der Abstand gegenüber benachbarten Bauzonen muss mindestens 5.00 m betragen. Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe II.