Art. 35/3 BZOIn der Erholungszone E sind Anlagen und Bauten für den Betrieb des Erlebnisbauernhofes (beispielsweise Tierhaltung, Reitanlage) zulässig. Erweiterungen, Um- und Ersatzbauten sind im Ausmass des um einen Viertel erweiterten heute bestehenden oberirdischen Gebäudevolumens zulässig. Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III.