Art. 35/1 BZOIn der Erholungszone S sind Sport- und Freizeitanlagen sowie diesen Zwecken dienenden Bauten zulässig. Es gilt eine zulässige Überbauungsziffer von 10%. Die zulässige Gebäude- oder Gesamthöhe bis First beträgt 6.00 m und für saisonale Gebäude 10.00 m. Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III.